Flugblatt August 2004

An jedem ersten Sonntag im Monat gehen wir in die
Colbitz-Letzlinger Heide.
Wir nehmen sie damit Stück für Stück symbolisch in Besitz und erfüllen sie mit friedlichem Leben.

Nächster Friedensweg, der 133.:

Sonntag, 01. August 2004, 14 Uhr
am Panzerdenkmal neben der Heidestraße
östlich von Planken

zur Schunkelhalle und nach Stullendorf
mit weiteren Entdeckungen (5 km)

Kontaktadressen und Mitfahrbörse für OFFENe HEIDe:
Joachim Spaeth,
( 01 60 / 3 67 18 96
Christel Spenn, Schillerstraße 33, 39108 Magdeburg,
( 03 91 / 2 58 98 65
Dr. Erika Drees, Beethovenstr. 13, 39576 Stendal,
( 0 39 31 /21 62 67 Fax 03931/31 60 08

E-Mail: info@offeneheide.de  Internet: http://www.offeneheide.de

Spendenkonto: G. Mühlisch, H. Adolf, Kto. 302839902, BLZ 86010090, Postbank Leipzig,
Stichwort OFFENe HEIDe

Suchanzeige

Gesucht wird: der Altarstein
Länge: 2 m
Breite: 1,50 m
Tiefe: 1,80 m
Herkunft: Skandinavien, mit der letzten Vereisung angereist

Ein Bild des Altarsteins befindet sich auf Seite 9 der "Waldtage" und liegt zu jedermanns Einsicht an jedem ersten Sonntag im Monat um 14 Uhr aus.

Zuletzt gesehen: Anfang der 90-er Jahre des 20. Jahrhunderts auf folgender Position:

52° 27’ N
11° 38’ E

erreichbar von der B 189 Abschnitt 015 km 5,2 zwischen Dolle und Lüderitz auf dem Weg Kurs W in 1 km Entfernung von der Straße aus.

Wegen der o. g. Parameter des Steins kommen nur Täter in Betracht, die über die entsprechende Technik zum Bewegen verfügen. Wer kann das nur sein?

Sachdienliche Hinweise sind willkommen und werden unter umseitig genannten Kontaktadressen entgegen genommen.

Aus dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
vom 11. Februar 1992, GVBl.LSA S. 108, zuletzt geändert am 27.08.2002, GVBl.LSA S. 372:

§ 12 Unzulässige Eingriffe

(1) Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht nach § 11 ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen.

(2) Werden Eingriffe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, ist die Einstellung anzuordnen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. Soweit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, können Ersatzmaßnahmen verlangt werden.